Ruhezeiten auf dem Vereinsgelände

Werktags (Montag - Freitag) jeweils von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr
In der Zeit von Samstag 18:00 Uhr bis Montag 07:00 Uhr gilt eine durchgehende Ruhezeit.
Werktags und Samstags gilt eine Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr
An offiziellen Feiertagen gilt ganztägig Ruhezeit.
Während der Ruhezeiten sind keine lauten Arbeiten und keine übermäßig laute Musik in den Kleingärten erlaubt.

Feiern die während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr in einem Kleingarten abgehalten werden, muss dies vorher beim Vorstand angemeldet werden. 
Grundsätzlich darf Musik und anderer Lärm in der Nacht nicht die Zimmerlautstärke überschreiten.
Sollte es zu Beschwerden durch die Nachbarn oder die Anwohner wegen ruhestörenden Lärm kommen, so behält sich der Vorstand weitere Maßnahmen vor.

Gartenzeitung Gartenfreund

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Gartenordnung

 1. Gemeinschaftsanlagen 

1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns, sie sollte der Allgemeinheit zugänglich sein. Der Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung des Kleingärtners und seiner Familie. Die Pflege und Erhaltung des Gartens ist Ziel der kleingärtnerischen Nutzung. 

2. Wege 

1. Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten, sofern vom Verein nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
 2. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand. 
3. Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von den Abfällen zu säubern.

 3. Einfriedungen 

1. Die Abgrenzungen der Einzelgärten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargärten und -grundstücken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten. Einfriedungen innerhalb der Vereinsanlage sind durchsichtig oder als Hecke zulässig. Die Höhe sollte 1 Meter nicht überschreiten, um die Einsicht in die Gärten zu ermöglichen. Der Vorstand kann dafür besondere Richtlinien erlassen. Die Einfriedungen sind zu pflegen, instand zu halten und von allen Mitgliedern zu schonen. Bei vorhandenen wegebegleitenden Hecken ist auf einen einheitlichen Schnitt zu achten. Sichtschutzzäune sind unzulässig. 

4. Einzelgarten

1. Er ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig. 
2. Bei Anpflanzung von Obstgehölzen sollte nur Pflanzgut von Markenbaumschulen verwendet werden. Die Anpflanzung von Kernobst (Apfel und Birne) als Hoch- oder Halbstamm ist unzulässig. Es ist nur Heister, Busch- und Schnurbaum zugelassen, den man auch als Säule, Hecke oder Spindel ziehen kann. Zugelassen sind von Süßkirschen, Zwetschen, Mirabellen, Pflaumen oder Renekloden nur insgesamt zwei Halbstämme. 
3. Die kronendeckende Fläche darf bei Buschbäumen 30 m2 und beim Halbstamm 60 m2 nicht überschreiten. Im Kleingarten darf nur 1/3 der Gesamtfläche durch die Kronen der Obstgehölze bedeckt sein. Kranke Anpflanzungen sind zu entfernen. Alle Gehölze, die von Natur aus höher als 3 m werden (außer Obstgehölze), sind nicht erlaubt. Sie sind spätestens beim Pächterwechsel zu entfernen. Walnussbäume, Hasel, Maronen und Ebereschen sind wegen ihrer Ausdehnung nicht zulässig. 

5. Versorgungsanlagen 

1. Die Kosten aus Verlust, für Instandhaltung oder Erneuerung der Versorgungsanlagen des Vereins tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Im Einzelgarten eingetretene Schäden an Versorgungsleitungen sind vom Pächter auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben. 
2. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. Vorrangig ist Regenwasser zur Bewässerung zu benutzen. 
3. Bei der Installation sowie Reparatur elektrischer Anlagen sind die Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens zu beachten. 

6. Schädlingsbekämpfung 

1. Jeder Pächter ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen sowie des Unkrauts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Grundsätze des „Integrierten Pflanzenschutzes“ sind vorrangig zu beachten. Die Anwendung von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist im Einzelgarten und auf den zu pflegenden Weghälften untersagt. 
2. Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstubben, abgängige und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen, die von bestimmten Krankheiten befallen sind, müssen entfernt werden. Faules Obst und Fruchtmumien sind ebenfalls zu entfernen. Das Vergraben dieser kranken Abfälle ist verboten. 
3. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Natur zu beachten. 
4. Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Gebrauchs- und Sicherheitsanweisungen genauestens zu beachten.  

7. Gartenabfälle 

1. Gartenabfälle sind, soweit sie dazu geeignet sind, im Einzelgarten zu Kompost zu verarbeiten. 
2. Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen zu beseitigen. 
3. Verbrennen von Abfällen im Einzelgarten ist verboten. 
8. Sonstige Bestimmungen und Anordnungen 
1. Rasenmähen und andere geräuschverursachende Arbeiten sind während der festgelegten Ruhezeiten nicht erlaubt. 
2. Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden. 
3. Zum Schutz des Grundwassers darf während der Vegetationsruhe der Pflanzen nicht gedüngt werden. 
4. Das Vergraben von Unrat und Abfällen ist grundsätzlich untersagt. Für Hoch-, Hügel- und Tiefbeete dürfen nur gesunde Gartenabfälle verwendet werden. 
5. Singvögel und Nutzinsekten sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Bekämpfung von Schadorganismen zu schützen. 
6. Erschließungsanlagen innerhalb des Einzelgartens sind anzeigepflichtig. 

9. Invasive Neophyten

1. Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größeren Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesenbärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen. Arten, die als problematisch gelten, sind z.B.: 
a) Riesenbärenklau/Herkules Staude (Heracleum mantegazzianum) 
b) Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) 
c) Sachalin-Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis) 
d) Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera) 
e) Kanadische u. Riesengoldrute (Solidago canadensis u. Solidago gigantea) 
f) Topinambur (Helianthus tuberosus) 
g) Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) 
h) Hornfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata) 
i) Essigbaum (Rhus typhiania) 
j) China-Schilf 
k) Ranunkel-Strauch